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Auch im Kita-Notdienst besteht Versicherungsschutz

Wegen des Streiks von Erzieherinnen und Sozialarbeitern bleiben viele kommunale Kindertageseinrichtungen auch weiterhin teilweise geschlossen. In vielen Gemeinden ist deshalb ein so genannter "Kita-Notdienst" eingerichtet worden. Einzelne Tagesstätten bleiben dabei geöffnet und betreuen die Kinder aus allen anderen Einrichtungen.
 
Auch beim Besuch der Kita-Notdienste sind die Kinder gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch für die Wege von der Wohnung zum Kita-Notdienst und zurück. In einigen Kommunen wird ein "Sammeltransport" von der "eigenen" Tageseinrichtung zum Kita-Notdienst organisiert. Auch auf diesen Wegen besteht Versicherungsschutz bei der Unfallkasse NRW. Auch soweit ausnahmsweise eine nicht bestreikte Tageseinrichtung (etwa eines konfessionellen Trägers) einzelne Kinder zur Betreuung aufnimmt, so bleibt der Versicherungsschutz dieser Kinder erhalten.

Teilweise wird das Notdienst-Team zur Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder von Eltern und Angehörigen unterstützt. Auch für diese Helfer besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, sofern ein entsprechender Auftrag durch die Gemeinde bzw. die Leitung der Einrichtung vorliegt.
 
Nicht versichert sind hingegen private Initiativen zur Betreuung der Kinder während der Streiktage. Wenn sich also einzelne Eltern bereit erklären, Kinder anderer Familien tagsüber zu betreuen und zu beaufsichtigen,  so ist diese private Initiative nicht gesetzlich unfallversichert. Ebenso ist die bloße Nutzung der Räumlichkeiten der Tageseinrichtung, ohne dass die Kita-Leitung oder das Kit-Personal anwesend ist, nicht unfallversichert, auch wenn es sich um die „Stamm-Tageseinrichtung“ handeln sollte.

Ebenfalls unversichert ist die Teilnahme an Streikkundgebungen. Diese Tätigkeiten liegen nicht im Interesse des Arbeitgebers, so dass kein erforderlicher Bezug zur versicherten Tätigkeit als Erzieherin besteht.