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Betreuungslücke für Erstklässler durch späte Sommerferien

Eine Gruppe von sieben Kindern steigt eine Außentreppe mit einem stabilen Geländer hinunter. Die Kinder tragen verschiedene bunte Jacken und halten ihre Hände am Geländer, während sie die Treppe hinabsteigen. Der Fokus liegt auf der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften beim Gebrauch von Treppen, passend zum Kontext der Unfallkasse NRW für Arbeitsschutz und Prävention.

Wann besteht Versicherungsschutz?

Wann besteht Versicherungsschutz?

Betreuungsverträge für Kindertageseinrichtungen enden in der Regel zum 31. Juli eines Jahres, dem offiziellen Ende des Schul- und Kindergartenjahres. Wie schon in den Vorjahren ist auch in diesem Jahr die sogenannte Betreuungslücke groß. Die Betreuungslücke entsteht aufgrund der späten Sommerferien und eines Schuljahresbeginns Ende August/ Anfang September.

Eltern, deren Kinder eingeschult werden, können diese Betreuungslücke schließen, in dem sie ihr Kind entweder in der besuchten Kindertageseinrichtung als sogenanntes Gastkind weiterbetreuen lassen und/oder es in einer Betreuungsmaßnahme der zukünftigen Grundschule (i.d.R. Offene Ganztagsschule) anmelden.

Einen Versicherungsschutz während der Weiterbetreuung als sogenanntes Gastkind in der bisher besuchten Kindertageseinrichtung gewährt die Unfallkasse NRW, wenn das Kind entsprechend dem Betreuungskonzept der Kindertageseinrichtung betreut wird.

„Erstklässler“, die in den Ferien bereits vor ihrem Einschulungstag z.B. im September 2013 die Offene Ganztagsschule ihrer zukünftigen Schule besuchen, können bereits mit dem Tag des Beginns ihrer Schulpflicht (01. August 2013) als Schülerin bzw. als Schüler über die Unfallkasse NRW versichert sein.

Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 01. August desselben Kalenderjahres.

Keinen Versicherungsschutz über die Unfallkasse NRW als Schülerin/Schüler besteht, wenn das Kind vor dem 01. August – also vor dem Beginn seiner Schulpflicht - an den Veranstaltungen der Betreuungsmaßnahme teilnimmt. Zuständig ist dann bei einem Unfall die private oder gesetzliche Krankenkasse der Erziehungsberechtigten.