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DGUV Vorschrift 1 tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft

Das Bild zeigt das Deckblatt der Publikation 'DGUV Vorschrift 1' der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Oben ist das Logo der DGUV mit schwarzem und blauem Text. Darunter steht in weißer Schrift auf blauem Hintergrund: 'Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention'. Links befinden sich drei unterschiedlich schattierte, übereinander angeordnete Kreise. Unten ist die Datumsangabe 'November 2013'.

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) in der Fassung vom November 2013 zum 1. Oktober 2014 in Kraft gesetzt.
Die DGUV Vorschrift 1 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen –Nr. 26 vom 26. September 2014 veröffentlicht worden.

Zusammengeführt werden hiermit die beiden unterschiedlichen Fassungen der gewerblichen Berufsgenossenschaften (BGV A1) und der UV-Träger der öffentlichen Hand (GUV-V A1 aus Juli 2004). Mit der zugehörigen DGUV Regel können auch die bisherigen Regelungen BGR A1 und GUV-R A1 entfallen. Zentraler Baustein der Vorschrift bleibt die Inbezugnahme des staatlichen Arbeitsschutzrechts. Ände-rungen ergeben sich schwerpunktmäßig in drei Bereichen:

Befähigung für Tätigkeiten (§ 7):
Bei den Regelungen zur Befähigung von Tätigkeiten (§ 7) wurde der Hinweis aufgenommen, dass der Unternehmer die für bestimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsanforderungen zu berücksichtigen hat. Die Regelung erlaubt es, zahlreiche Bestimmungen zur Befähigung von Fahrern (Gabelstaplerfahrer) oder Bedienern (Flurförderzeuge, Krane, Winden-, Hub- und Zuggeräte etc.) aufzufangen und damit eine Reihe von Unfallverhütungsvorschriftenaußer Kraft zu setzen

Harmonisierung der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten (§ 20):
Das Sozialgesetzbuch VII verpflichtet die Unternehmer zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die UV-Träger der öffentlichen Hand haben sich mit der DGUV Vor-schrift1 erstmals auf einheitliche Regelungen der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten verständigt. Die Vielzahl unterschiedlichster Bestellstaffeln aus der BGV A 1 und GUV-V A1gehört damit der Vergangenheit an. Die erforderliche Anzahl von Sicherheitsbeauftragten in Unternehmen ergibt sich aus § 20 DGUV Vorschrift 1, ohne auf eine verbindliche Anlage wie bisher zu verweisen. Anstelle einer Auflistung von Gewerbezweigen mit aufsteigender Anzahl der Beschäftigten und der zugehörigen Anzahl von Sicherheitsbeauftragten weist die Neuregelung nunmehr fünf verbindliche Kriterien auf, anhand derer der Unternehmer die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten für seinen Betrieb bestimmt. In der die DGUV Vorschrift 1 konkretisierenden DGUV Regel werden diese Kriterien erläutert. Die Neuregelung ist flexibler als die bisherige starre Listenregelung in Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift. Sie bietet den Unternehmen mehr Gestaltungsspielräume, die bedarfsgerecht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben genutzt werden können. In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der im Unternehmer bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in erforderlicher Anzahl zu bestellen.

Ersthelfer Aus- und Fortbildung (§§ 26 -27):
Neu aufgenommen wurde die Regelung, dass als Ersthelfer auch solche Personen eingesetzt werden dürfen, die über eine sanitätsdienstliche / rettungsdienstliche Ausbildung oder über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Zudem wurde festgehalten, dass auch solche Personen als fortgebildet gelten, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen sanitätsdienstlichen / rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste Hilfe Maßnahmen durchführen.

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