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Ehrenamtliche Helfer und Helferinnen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege sind unfallversichert
Eine Ärztin in weißem Kittel und medizinischer Maske hält ein Stethoskop in der Hand. Das Bild vermittelt Professionalität im Gesundheitswesen. Passend für Präventionskampagnen der Unfallkasse NRW, die Themen wie Arbeitsschutz und Gesundheit am Arbeitsplatz adressieren.
Um in der aktuellen Krise insbesondere das Personal in Krankenhäusern und im hausärztlichen Bereich zu entlasten, werden nun pensionierte Ärzte und Ärztinnen, Pflegekräfte und Medizinstudierende um Unterstützung gebeten. Einige haben bereits ihre Bereitschaft dazu signalisiert.
Vor diesem Hintergrund weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen darauf hin: Wer unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich, in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege tätig wird, steht dabei automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gesetzlich unfallversichert sind natürlich auch alle in diesen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Anders sieht es dagegen bei selbständigen Tätigkeiten auf Honorarbasis aus. Ärztinnen und Ärzte müssen aufgrund ihrer freiberuflichen Selbständigkeit eine beitragspflichtige freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) abschließen, wenn sie diese Tätigkeit absichern möchten. Andere Honorarkräfte im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege wie beispielsweise selbstständig tätige Pflegekräfte sind bei der BGW als Unternehmerinnen und Unternehmer beitragspflichtig gesetzlich unfallversichert.
Versicherungsschutz für freiwillige Helferinnen und Helfer
Viele Kommunen organisieren derzeit Helferdienste – zum Beispiel Einkäufe für ältere Menschen in ihren Regionen. Lesen Sie hierzu bitte folgende Meldung: Versicherungsschutz für Spontanhelfer