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Neue arbeitsmedizinische Regeln veröffentlicht
Ende Dezember 2012 wurden drei neue Arbeitsmedizinische Regeln veröffentlicht.
Es sind dies:
• AMR 2/1 Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
Die bisherigen Fristen der DGUV (diese standen im Buch „DGUV-Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen – es gab nur diese Fristen) sind nicht mehr gültig. Gültig sind nur noch die vom Staatlichen Arbeitsschutz in der AMR 2/1 festgelegten Fristen. Die allermeisten dieser Fristen stimmen mit den bisherigen Fristen überein. Bei einigen wenigen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen z. B. aufgrund des Umgangs mit bestimmten Gefahrstoffen, aufgrund von Einwirkungen von Vibrationen, von Tätigkeiten in klimatisch gefährdenden Regionen und beim Tragen von Atemschutz hat sich die Frist verändert – zumeist verkürzt.
• AMR 3/1 - Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse
Diese Arbeitsmedizinische Regel stellt auf, welche Informationen der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin haben muss, bevor er/sie eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchführt. Diese Auskünfte, u. a. die Gefährdungsbeurteilung und das Datum und Thema von Unterweisungen, muss der Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin hat die Pflicht, diese Informationen vor der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung einzusehen.
• AMR 13.1 - Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können
Die Arbeitsmedizinische Regeln „Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können“ definiert ganz klare Kriterien, aus denen abgeleitet werden kann, wann Pflichtuntersuchungen aufgrund der o. g. Gefährdung durchgeführt werden müssen. Diese Kriterien führen dazu, dass Arbeitsplätze, die in der BG/GUV-I 504-30 beispielhaft als nicht gefährdend aufgeführt wurden, nun als Hitzearbeitsplätze, also als gefährdend, definiert werden. Beachten Sie daher: Die Angaben der BG/GUV-I 504-30 sind ab sofort z. T. nicht mehr gültig (weiteres Beispiel: Tab. 3 der 504-30, die von der AMR 13.1 differiert und daher ungültig ist).
Die neuen Arbeitsmedizinischen Regeln können bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) heruntergeladen werden. Hier der Link zum Download.