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Neue Broschüre: Kran-Kontrollbuch

Das Bild zeigt das Deckblatt des DGUV Grundsatz 309-009 Kran-Kontrollbuchs. Oben sind der blaue Text '309-009', das Logo der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der Titel 'DGUV Grundsatz 309-009 Kran-Kontrollbuch' auf blauem Hintergrund platziert. Links sind drei verschieden farbige Kreise zu sehen: grau, lila und grün. Unten vermerkt 'September 2017'. Dieses Buch richtet sich an Sicherheitsmaßnahmen im Arbeitsschutz und Prävention bei Kranarbeiten.

In diesem  Kontrollbuch können Kranführer und Kranführerinnen arbeitstäglich den Zustand des Krans dokumentieren und mit Datum, Namen und Unterschrift bestätigen.

Kranführer und Kranführerinnen müssen vor Arbeitsbeginn die Funktion der Bremsen und der Notendhalteinrichtungen (Begrenzer) prüfen. Bei kabellos gesteuerten Kranen müssen sie die Zuordnung von Steuergerät und Kran prüfen. Sie müssen in das Kontrollbuch auch eintragen, dass keine Mängel festgestellt wurden.

Festgestellte Mängel oder notwendige Reparaturen müssen sie sofort in dieses Kontrollbuch eintragen und unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder die zuständige Vorgesetzte darüber informieren.
Der oder die Vorgesetzte muss die Kenntnisnahme in der Spalte „Kenntnis genommen“ bestätigen und die eventuell erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen veranlassen.

Kranführerinnen und Kranführer dürfen den Kran nicht weiter betreiben, wenn sie Mängel festgestellt haben, die einen sicheren Betrieb gefährden, 
z. B.:

  • Durchrutschen der Last infolge Versagens der Bremse
  • Seilbeschädigungen
  • Abfallen eines Seils von Rollen oder Trommeln
  • Funktionsfehler der Steuerung
  • Versagen der Notendhalteinrichtung und Überlastsicherungen nicht mehr standsichere Aufstellung
  • ungewöhnliche Geräusche beim Heben von Lasten oder beim Verfahren des Krans

Diese Mängel müssen die Kranführerinnen und Kranführer sofort in das Kontrollbuch eintragen und die zuständigen Vorgesetzten darüber informieren.

Bei Kranführerwechsel muss der Kranführer oder die Kranführerin den Ablöser oder die Ablöserin über alle Einträge im Kontrollbuch informieren.

Die vom Unternehmer oder von der Unternehmerin mit der Mängelbehebung beauftragte fachkundige Person muss die Behebung des Mangels in der Spalte „Erledigt am“ mit Datum, Namen und Unterschrift eintragen.

Mitgliedsunternehmen der Unfallkasse können das Kontrollbuch hier bestellen.