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Neuer Runderlass zu Betreuungsmaßnahmen in der Schule

Zwei lächelnde Kinder sitzen an einem Tisch in einem Klassenzimmer und beschäftigen sich mit Malutensilien. Auf dem Tisch liegen Wasserfarben und Pinsel bereit, während im Hintergrund eine Pinnwand mit Dokumenten sichtbar ist. Die Szene vermittelt eine freundliche Lernumgebung und steht im Kontext von kreativem Lernen und Sicherheit im Unterrichtsalltag, wie es von der Unfallkasse NRW gefördert wird.

Der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (MSW) vom 23.12.2010 (BASS 12-63 Nr. 2) fasst nunmehr 1. die gebundenen und 2. die offenen Ganztagsschulen sowie 3. die außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangebote zusammen. Der bis zu diesem Zeitpunkt geltende Runderlass des MSW vom 26.01.2006 „Offene Ganztagsschule im Primarbereich“ wurde in diesem Zusammenhang aufgehoben.

In einer gebundenen Ganztagsschulen (§ 9 Abs. 1 Schulgesetz – SchulG-) nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Schule an den Ganztagsangeboten teil. Mit Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die gebundene Ganztagsschule wird die regelmäßige Teilnahme an den Ganztagsangeboten dieser Schule für sie verpflichtend. In einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich (§ 9 Abs. 3 SchulG) nimmt ein Teil der Schülerinnen und Schüler der Schule an den außerunterrichtlichen Angeboten teil. Die Anmeldung bindet für die Dauer eines Schuljahres und verpflichtet in der Regel zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme an diesen Angeboten. Zu den außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten (§ 9 Abs. 2 SchulG) gehören im Primarbereich die „Schule von acht bis eins“, „Dreizehn Plus“ und „Silentien“, in der Sekundarstufe I die „pädagogische Übermittagsbetreuung und weitere Ganztags- und Betreuungsangebote“. An diesen Angeboten nimmt ein Teil der Schülerinnen und Schüler der Schule teil. Eine regelmäßige und tägliche Teilnahme ist nicht erforderlich.

Schülerinnen und Schüler, die an den Veranstaltungen der offenen und gebundenen Ganztagsschule oder an außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten ihrer Schule teilnehmen, sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b Sozialgesetzbuch –SGB- VII über die Unfallkasse NRW gesetzlich unfallversichert.

Neu ist: Es ist nicht mehr relevant, ob die Anmeldung dem einschlägigen Schulrecht entspricht (insbesondere z.B. Anmeldung für das ganze Schuljahr). Eine Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen - auch innerhalb der Ferien - unterliegt daher ebenso dem Versicherungsschutz. Denn es handelt sich um Schüler, die an einer Schulveranstaltung ihrer Schule teilnehmen, so dass nicht mehr entscheidend darauf abgestellt werden kann, ob die schulrechtliche Anmeldung vorliegt bzw. wirksam ist.

Besucht eine Schülerin bzw. ein Schüler eine Veranstaltung einer anderen (Ganztags-) Schule, so kann ein Unfallversicherungsschutz nur dann bestehen, wenn die Schulen eine Kooperation vereinbart haben oder zumindest im konkreten Fall eine Übertragung der Aufsichtspflicht von der Schule, die die Schülerin/ der Schüler regulär besucht, auf die Schule, die z.B. die Ferienbetreuung anbietet, erfolgt.