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Taxi statt Rettungswagen - Beförderung von Schülern nach einem Unfall

Das Bild zeigt die Dachschilder von zwei Taxis, die auf einem Parkplatz oder an einer Haltestelle stehen. Die leuchtend gelben Schilder tragen die Aufschrift 'TAXI'. Die Bedeutung des Bildes im Kontext der Unfallkasse NRW könnte die Sicherheit und Sichtbarkeit im Straßenverkehr betreffen, insbesondere im Hinblick auf beruflichen Arbeitsschutz und Prävention für Taxifahrer.

Information zur Beförderung von Schülern und Schülerinnen sowie Kindern in Kindertageseinrichtungen nach einem Unfall in der Schule oder Kindertageseinrichtung und zum „Fahrauftrag Taxi“

Nach einem Schulunfall oder dem Unfall eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung hat die Schule bzw. die Kindertageseinrichtung dafür zu sorgen, dass unverzüglich Erste Hilfe geleistet und ggf. eine notwendige ärztliche Versorgung veranlasst wird. Wenn dazu die Schülerin / der Schüler bzw. das Kind zum Arzt oder Krankenhaus befördert werden muss, ist ein Beförderungsmittel zu wählen, welches nach der Art und der Schwere der Verletzungen angemessen ist.

Ob für die Beförderung zum Arzt oder Krankenhaus ein PKW, ein Krankenwagen, ein Rettungswagen,  ein Notarztwagen oder ein Rettungshubschrauber angemessen ist, hat die für die Erste Hilfe verantwortliche Person zu entscheiden. Verantwortliche Person ist in Schulen die Schulleitung oder die aufsichtführende Lehrkraft, in Kindertageseinrichtungen deren Leitung oder die aufsichtführende Betreuungskraft. Sie hat die Entscheidung nach ihrem Wissen und ihrer Einschätzung der Art und Schwere der Verletzungen zu treffen.

Wichtigster Aspekt dabei ist die Sicherheit und die bestmögliche medizinische Versorgung des verletzten Kindes oder Schülers. Generell bei jedem Schul- oder Kindergartenunfall  – auch bei eindeutig nur leichten bzw. oberflächlichen Verletzungen wie Prellungen, Schürfwunden, kleinen Schnittwunden o.ä. – einen Krankenwagen zu bestellen, überschreitet jedoch den Rahmen des Erforderlichen und Vertretbaren. Bei leichten oberflächlichen Verletzungen ist ein Transport mit einem Kranken- oder Rettungswagen in der Regel unnötig und daher unangemessen, da der Transport ebenso gut mit einem PKW durchgeführt werden kann – sei es ein Privat-PKW oder beispielsweise ein Taxi. 

Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen trägt die Kosten, die durch die Beförderung des bzw. der Verletzten zum Arzt oder Krankenhaus im Rahmen der Ersten Hilfe nach einem Schulunfall bzw. einem Unfall in einer Kindertageseinrichtung entstehen.

Unnötige Transporte mit dem Kranken- oder Rettungswagen belasten jedoch nicht nur die öffentlichen Haushalte, aus denen die Unfallkasse NRW finanziert wird, ohne den verletzten Kindern oder Schülern einen Vorteil zu bringen, sondern verringern auch die Verfügbarkeit der Rettungswagen für wirkliche Notfälle. Daher bietet die Unfallkasse NRW Schulen und Kindertageseinrichtungen ein Verfahren an, welches die Abwicklung von Transporten mit dem Taxi erleichtert.

Der  „Fahrauftrag Taxi" ermöglicht die bargeldlose Inanspruchnahme eines Taxiunternehmens zum Transport eines durch einen Kindergarten- oder Schulunfall verletzten Kindes bzw. eines Schülers / einer Schülerin. Mit diesem Formular führt das Taxiunternehmen die Abrechnung direkt mit der Unfallkasse NRW durch. Eine vorherige Begleichung der Taxirechnung durch die Schülerin / den Schüler, durch eine Begleitperson oder durch die Schule oder Kindertageseinrichtung ist somit nicht erforderlich. Es sind auch keine Eigenanteile zu zahlen.
Der „Fahrauftrag Taxi" ist nach einem Unfall für die Fahrt zur ärztlichen Erstversorgung und zurück zu verwenden.

Der „Fahrauftrag Taxi“ darf nicht benutzt werden:

  •  für Fahrten zur nachgehenden ärztlichen Behandlung,
  • für tägliche Fahrten zur Schule nach einem schweren Schulunfall oder
  • wenn kein Unfall vorgelegen hat, sondern das Kind / der Schüler / die Schülerin aufgrund einer Erkrankung, z.B. Übelkeit, Fieber, Schwindel, Bauchweh, Blinddarmreizung, ärztlicher Behandlung bedarf. In diesen Fällen ist der notwendige Transport zur ärztlichen Behandlung mit der zuständigen Krankenkasse des verletzten Kindes bzw. des Schülers / der Schülerin abzurechnen.


Die Formulare für den „Fahrauftrag Taxi“ und für die „Taxirechnung“ sind über den Menüpunkt "Formulare" abrufbar.

Wichtig ist, dass das Formular „Fahrauftrag Taxi“ vor der Aushändigung an das Taxiunternehmen von der Schule bzw. Kindertageseinrichtung korrekt und vollständig ausgefüllt wird, damit das Abrechnungsverfahren problemlos durchgeführt werden kann.

Die Taxiunternehmen im Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse NRW wurden über dieses Verfahren informiert. Bitte informieren Sie alle Kolleginnen und Kollegen in Ihrer Einrichtung über diese Verfahrensweise. 

Wird die Fahrt zur notwendigen ärztlichen Erstversorgung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit einem Privat-Pkw durchgeführt, werden diese Kosten selbstverständlich ebenfalls durch die Unfallkasse NRW erstattet.

Ob das verletzte Kind bzw. der verletzte Schüler / die verletzte Schülerin durch eine Aufsichtsperson der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung zum Arzt oder Krankenhaus begleitet werden muss, hängt nicht entscheidend von dem gewählten Transportmittel ab. Ausschlaggebend dafür ist vielmehr, ob aus medizinischen und / oder aufsichtsrechtlichen Gründen eine Begleitung erforderlich ist. Aus medizinischen Gründen ist eine Begleitung beispielsweise notwendig, wenn das Kind / die Schülerin / der Schüler aufgrund der Verletzung nicht alleine zum Arzt oder Krankenhaus geschickt werden kann. Unabhängig von medizinischen Gründen kann eine Verpflichtung zur Begleitung aufgrund der Aufsichtspflicht bestehen, die die Schule oder Kindertageseinrichtung gegenüber dem Schüler / der Schülerin bzw. dem verletzten Kind hat. Über Fragen dazu muss im Zweifelsfall der Träger der Schule oder der Kindertageseinrichtung entscheiden.