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Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen

Das Bild zeigt das Deckblatt des Dokuments 'Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen', herausgegeben im Jahr 2004. Es gehört zur Dokumentenreihe BG/GUV-SR 2004 und wurde erstmals in 2003 als Stoffliste veröffentlicht. Die Publikation soll als Online-Fassung Informationen zur Prävention und zum Arbeitsschutz bei der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Schulen bereitstellen. Oben rechts ist das Logo der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) zu sehen. Unten ist der Veröffentlichungsmonat August 2010 angegeben.

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Ab sofort ist die aktuelle Fassung der Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz BG/GUV-SR 2004 „Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen – Stoffliste zur BG/GUV-SR 2003“ online verfügbar.

Die Regel ist nach Ziffer I-3.2.2 RISU-NRW (Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen: Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen und Nordrhein-Westfalen) eine der möglichen Informationsquellen über die Einstufung von Gefahrstoffen für Schulen.

Aufgrund der bundesweiten Gültigkeit der Regel BG/GUV-SR 2004 ergeben sich folgende Abweichungen bei der Zuordnung der Tätigkeitsbeschränkungen in Spalte 8 zu den in NRW geltenden Tätigkeitsbeschränkungen:

  • Das in der BG/GUV-SR 2004 geltende grundlegende Verbot der Verwendung von Stoffen mit krebserzeugendem Potential (K1) gilt in NRW entsprechend den Regelungen der Tabellen 2 und 3 (Ziff. I-3.5.1) für folgende Stoffe und Experimente nicht: Benzol, Nickelchlorid, Nickelsulfat, Nickelsulfid sowie Brennprobe von PVC.Bei diesen Stoffen/ Experimenten sind jedoch die besonderen Schutzmaßnahmen und Einschränkungen nach Ziff. I-3.5.1 RISU-NRW zu berücksichtigen.
  • Nach Ziff. I-3.6.2 RISU-NRW dürfen Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren im Rahmen von Schülerexperimenten grundsätzlich nicht mit hochentzündlichen flüssigen Gefahrstoffen umgehen. Ein Tätigkeitsverbot für gasförmige hochentzündliche Gefahrstoffe ist nicht ausgesprochen. In der BG/GUV-SR 2004 findet sich für flüssige und
    gasförmige hochentzündliche Gefahrstoffe ein Tätigkeitsverbot für Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren. In NRW gelten die Tätigkeitsbeschränkungen der RISU-NRW, so dass auch Schülerexperimente z. B. mit Wasserstoffgas unter Berücksichtigung der erforderlichen Schutzmaßnahmen durch Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahre durchgeführt werden dürfen.

Die Regel können Sie hier herunterladen.