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Versicherungsschutz von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren (Kopie 1)

Anlässlich der anstehenden Karnevalssaison erreichen uns Anfragen im Hinblick auf den Unfallversicherungsschutz von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren bei der Begleitung von Karnevalsumzügen. Diese Tätigkeit ist zwar keine originäre Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehren nach dem FSHG, jedoch können auch im Einzelfall solche Tätigkeiten der Feuerwehrangehörigen versichert sein, mit deren Wahrnehmung sie durch ihren Dienstherrn beauftragt werden. Beauftragt also die/der Bürgermeister/in einer Kommune die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr mit der Begleitung eines Karnevalsumzuges, so stehen die Kameraden/ -innen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Unfallkasse NRW. Der Versicherungsschutz umfasst die auszuübende Tätigkeit, aber auch die Wege, die in diesem Zusammenhang zurückgelegt werden.