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Karneval im Betrieb: Beschäftigte sind beim Feiern versichert
In vielen Betrieben wird in diesen Tagen Karneval gefeiert. Aber wie sieht es mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz aus?
In vielen Betrieben wird in diesen Tagen Karneval gefeiert. Aber wie sieht es mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz aus? Der gilt nicht nur während der Arbeit, sondern auch auf Betriebsfesten, so die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.
Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wie Feiern, Betriebsausflügen und Firmenjubiläen sind die Beschäftigten gegen Unfälleversichert. Voraussetzung ist allerdings, dass die Veranstaltung vom Arbeitgeber beziehungsweise von der Unternehmensleitung gebilligt und gefördert wird. Ziel muss dabei sein, das Betriebsklima und das Teamgefühl zwischen den Betriebsangehörigen und mit der Unternehmensleitung zu fördern. Der Arbeitgeber oder sein Beauftragter muss an der Veranstaltung teilnehmen und alle Betriebsangehörigen müssen die Möglichkeit haben, dabei zu sein.
Bei einem Unfall übernimmt der zuständige Unfallversicherungsträgerdie Kosten für Behandlung, Rehabilitation und Pflege. In schweren Fällen wird auch eine Rente gezahlt. Der Versicherungsschutz gilt bis zumoffiziellen Ende der Feier und auch auf dem Heimweg. Wer die Feier im kleinen Kreis anschließend fortsetzt, ist nicht versichert. Ebenso nicht versichert sind Familienangehörige oder Gäste. Seinen Versicherungsschutz riskiert auch, wer aufgrund von Alkoholeinfluss einen Unfall erleidet. Wer also bei einer Betriebsfeier zu viel Alkohol trinkt oder Drogen nimmt und sich dann ans Steuer setzt, ist nicht mehr gesetzlich gegen Unfälle versichert.
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