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Das Monopol der gesetzlichen Unfallversicherung ist mit Europarecht vereinbar
Das Monopol der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften auf die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ist mit dem Europarecht vereinbar. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 5. März in der Rechtssache Kattner Stahlbau GmbH (C-350/07) gegen die Maschinenbau-Berufsgenossenschaft in Luxemburg entschieden. Mit dem Urteil ist die Kampagne gegen das Monopol der gesetzlichen Unfallversicherung, die die Sozialgerichte deutschlandweit rund sieben Jahre lang beschäftigt hat, europarechtlich gescheitert.
Insgesamt hatten knapp 100 Unternehmer gegen die Pflichtmitgliedschaft bei den Berufsgenossenschaften geklagt. Sie begründeten die Klagen damit, dass das Monopol einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit und das europäische Wettbewerbsrecht darstelle. Das Landessozialgericht Sachsen hatte die Frage schließlich dem EuGH zur Beurteilung vorgelegt, nachdem alle anderen Gerichte einschließlich des Bundessozialgerichts bei ihnen anhängige Klagen bereits abgewiesen hatten.
Die Richter in Luxemburg urteilten nun klar, dass die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung keine Unternehmen im Sinne des Europarechts sind. Die Pflichtmitgliedschaft bei den Berufsgenossenschaften verstoße daher nicht gegen die Rechtsnormen des Binnenmarktes und die Wettbewerbsbestimmungen. Der EuGH hat den LSG-Richtern allerdings aufgegeben zu prüfen, ob die gesetzliche Unfallversicherung nicht über das Ziel einer solidarischen Finanzierung der sozialen Sicherheit hinausgeht und nur Sozialversicherungsaufgaben erfüllt.
Dr. Joachim Breuer, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), erklärt dazu: „Diese Vorgaben sind nichts Neues. Sie sind zudem schon mehrfach durch deutsche Gerichte positiv entschieden worden – zum Beispiel durch das Bundessozialgericht.“
Das Urteil des EuGH können Sie hier nachlesen.