Sauna
Eine Sauna ist ein Raum, der mithilfe eines Saunaofens auf 80 bis 105 Grad Celsius erhitzt wird. Das Schwitzbad in der Sauna kann der Gesundheit und der Entspannung dienen. Der ursprüngliche Sinn war die gründliche Reinigung des Körpers. Regelmäßiges saunieren verbessert das Hautbild und wirkt sich positiv auf vegetative Nervensystem und das Immunsystem aus. (Saunabaden – zwei Definitionen. Deutscher Sauna-Bund e. V.)
Anforderungen
Bei der Planung, dem Bau und Betrieb einer Sauna sind für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten in der Sauna folgende Punkte zu beachten.
1. Böden
- In Barfußbereichen ist ein Bodenbelag rutschhemmend, wenn er der DGUV Information 207-006 „Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche“ entspricht.
- Die Einhaltung der Rutschhemmung ist zu prüfen. Sofern keine Informationen zur Rutschhemmung vorliegen eignet sich hierfür z. B. das in DGUV Information 208-041 „Bewertung der Rutschgefahr unter Betriebsbedingungen“ im Kapitel 5 beschriebene Messverfahren mit Bezug zur DIN 51131 „Prüfung von Bodenbelägen – Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft – Verfahren zur Messung des Gleitreibungskoeffizienten“.
- Werden Bereiche gleichermaßen barfuß und mit Schuhen begangen, sind Bodenbeläge zu verwenden, die die Anforderungen sowohl der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.5 „Fußböden“ als auch der DGUV Information 207-006 „Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche“ erfüllen.
- Durch den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln dürfen die rutschhemmenden Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden.
- Nach Ziffer 1.5 Anhang Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dürfen die Fußböden der Räume keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährliche Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.
- Eine Stolperstelle ist ab einem Höhenunterschied von mehr als 4 mm gegeben, siehe DGUV Information 207-006 „Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche“ und ASR A 1.5 „Fußböden“.
2. Oberflächentemperaturen
- Oberflächentemperaturen für Bedienungseinrichtungen des Saunaofens dürfen nicht höher sein als:
55 K über Raumtemperatur für Metall
65 K über Raumtemperatur für Porzellan, Emaille oder gleichartige Materialien
80 K über Raumtemperatur für Plastik, Gummi oder Holz
Einrichtungen für den Notfall
- NOT-AUS Einrichtung § 8 Abs. 6 BetrSichV
- Notfallmeldeeinrichtung
In jeder Saunakabine muss eine Notfallmeldeinrichtung vorhanden sein. Diese muss gut kenntlich sichtbar sein und jederzeit schnell betätigt werden können. - Flucht und Rettungspläne
Prüfungen
- Prüfung der elektrischen Anlage und Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
- Befeuerbare Saunaöfen sind nach DIN EN 15821 „Mehrfach befeuerbare Saunaöfen“ Anhang A zu erstellen und prüfen.
Verkehrssicherung und Aufsichtspflicht
- Für die Becken ist eine Aufsicht entsprechend der Gefährdungsbeurteilung zu gewährleisten.
- Aufgrund der besonderen klimatischen Bedingungen und der daraus resultierenden physiologischen Einflüsse auf die Nutzerinnen und Nutzen sind regelmäßige Kontrollen in den Schwitzräumen oder Tauchbecken durchzuführen. Dabei müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Sichtkontrolle feststellen, ob bei Nutzerinnen und Nutzer offensichtliche gesundheitliche Beeinträchtigungen eingetreten sind. Die Intervalle der Rundgänge müssen so gestaltet werden, dass Gesundheitsgefahren bei Saunagästen vermieden werden können.
Durchführung von Saunaaufgüssen:
Aufgüsse werden gemacht, um die Luftfeuchtigkeit und die gefühlte Temperatur im Saunaraum zu erhöhen. Dafür wird Wasser auf die heißen Steine des Ofens gegossen.
Die Zugabe von ätherischen Ölen in den Aufguss sowie das Verteilen des Dampfes ist dabei hier zu Lande weit verbreitet. Die Aufgüsse werden in vielen öffentlichen Bädern mit Saunabetrieb am Wochenende bis zu stündlichen Intervallen während der Woche dreimal pro Tag ab mittags durchgeführt.
Hitzebelastungen
Das Durchführen von Saunaaufgüssen fällt aufgrund der hohen Lufttemperaturen unter den Bereich der Hitzearbeit. Bei Hitzearbeit kommt es zu einem Anstieg der Körpertemperatur durch körperliche Arbeit in Kombination mit der Belastung der Umgebungshitze. Auch kurzzeitige Arbeit unter der Einwirkung von Hitze kann zu Gesundheitsrisiken führen. Weiterhin spielt die hohe Luftfeuchtigkeit während eines Saunaaufgusses eine entscheidende Rolle bei der Bewertung. Die Schweißverdunstung funktioniert umso besser, je niedriger die Luftfeuchtigkeit ist. Bei Saunaaufgüssen herrscht in der Regel immer eine hohe Luftfeuchtigkeit und erhöht so die Belastung zusätzlich. Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung sind in der DGUV Information 213-022 „Beurteilung von Hitzearbeit - Tipps für Wirtschaft, Verwaltung, Dienstleistung“ sowie in der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) 13.1 „Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können“ beschrieben.
AMR 13.1 konkretisiert den Begriff der Hitzebelastung und beschreibt beispielhaft Tätigkeiten, die durch diese Belastung zu einer besonderen Gefährdung führen können. Dauert die Tätigkeit des Saunaufgusses länger als 15 min bei mehr als 45 °C ist nach AMR 13.1 Ziffer 4.4 eine Pflichtvorsorge zu veranlassen. Wenn nach den oben genannten Punkt keine Pflichtvorsorgen notwendig ist, sollte bei Bedarf im Bereich von Saunen immer eine Wunschvorsorge in Betracht gezogen werden.
Eine Arbeitsmedizinische Beratung ist in jedem Fall notwendig, denn es wird empfohlen bei einem Aufguss mit mehr als 10 Minuten diese Tätigkeit als Hitzearbeitsplatz zu werten. Da nach dem Aufenthalt von mehr als 10 Minuten in einer 90 °C heißen Sauna mit einem Anstieg der Köpertemperatur zu rechnen ist, sei anschließend eine Hitzepause (Arbeit im nicht belasteten Klima) von zumindest 50 Minuten notwendig.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine systematische Ermittlung und Bewertung bezüglich einer möglichen Hitzearbeit durchzuführen sowie geeignete Maßnahmen abzuleiten und umzusetzen. Hierbei sollte die notwendige Hitzearbeit auf ein Minimum beschränkt werden.
Inhaltsstoffe von Aufgüssen
Aufgussöle und -zusätze enthalten Terpene (Zitrusöle, Nadelholzöle), Aldehyde und Ketone, die zu Inhalationsallergien führen können. Hierbei sind anhand der Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten abzuleiten.
Technische (konstruktive) Maßnahmen:
- Technische Lösung mit automatischem Saunaaufguss.
- Mindestens 10-facher Luftwechsel pro Stunde im Saunaraum, bei Bedarf auf das 20-fache erhöhen
- Beschaffung von Saunaöfen, die durch konstruktive Maßnahmen das direkte Auftreffen des Aufgusswassers auf die Heizelemente verhindern
Organisatorische Maßnahmen:
- Bei Verwendung von Aufgussmitteln Herstellerangaben und Dosierung strikt beachten.
- Aufgusswasser so auf die heißen Steine des Saunaofens aufbringen, dass es nicht auf die Heizelemente des Saunaofens gelangen kann
- Aufgusszeit max. 10-12 Minuten
- Pro Stunde und Person (Mitarbeitende) nur einen Aufguss
- Wassermenge für den Aufguss max. 30 g Wasser pro m³ Volumen des Saunaraumes
- Verzicht auf Aufgussmittel oder Verwendung von Produkten, die nachweislich bei Erhitzung auf über 200°C keine Gefahrstoffe in gefährdenden Konzentrationen entstehen lassen (insbesondere keine Kanzerogene)
- Arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten
- Regelmäßige Unterweisung des Personals, welches den Aufguss durchführt
- Trockene Kleidung schützt das Aufgusspersonal vor thermischer Belastung
- Nach dem Aufguss erfolgt die Entwärmung zur Normalisierung der Körpertemperatur in einem nicht durch Hitze belasteten Klimabereich
- Getränke zur Rehydrierung dem Personal bereitstellen
Anforderungen an die Elektroinstallation
- Installationsbereiche innerhalb von Saunen werden in drei Bereiche nach VDE 0100-703 „Räume und Kabinen mit Saunaheizung“ eingeteilt.
- Im Bereich 1 dürfen nur Betriebsmittel eingerichtet werden, die nur zur Saunaheizung gehören.
- Im Bereich 2 liegen keine Anforderungen an Betriebsmittel vor.
- Im Bereich 3 dürfen nur Betriebsmittel installiert bzw. genutzt werden, welche eine Umgebungstemperatur von 125°C standhalten. Leitungen und Kabel müssen mindestens 170°C standhalten.
- Schalter und Steuergeräte dürfen nur im Bereich 2 installiert werden bzw. außerhalb der Sauna.
- Fehlerstromschutzschalter (RCD) mit einem Bemessungsstrom von ≤ 30 mA.
- Betriebsmittel müssen mindestens der Schutzart IP24 entsprechen
- Bei der Reinigung durch Wasserstrahlgeräte müssen sie mindestens die Schutzart IPX5 haben
Quellen:
Abschlussbericht „Gefahrstoffexposition bei Saunaaufgüssen“, Sachgebiet Bäder, DGUV, v. 24.11.2016
VDE 0100-703 – Errichtung von Niederspannungsschaltanlagen – Teil – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Räume und Kabinen mit Saunaheizung
DGUV Vorschrift 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
DGUV Regel 107 – 001 „Betrieb von Bädern“
DGUV Information 207-006 „Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche“
DGUV Information 208-041 „Bewertung der Rutschgefahr unter Betriebsbedingungen“
VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“
VDE 0702 „Wiederholungsprüfung für elektrische Geräte“
DIN EN 15821 „Mehrfach befeuerbare Saunaöfen“
DIN 51131 „Prüfung von Bodenbelägen – Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft – Verfahren zur Messung des Gleitreibungskoeffizienten
Richtlinien für die Durchführung von Saunaufgüssen „DGfdB R26.30.04“
Verkehrssicherung und Aufsichtspflicht „DGfdB 94.05“